Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung
Rẹchts|mit|tel|be|leh|rung 〈f. 20in noch nicht rechtskräftigen gerichtl. od. behördl. Entscheidungen enthaltene Belehrung über die Möglichkeiten der Beschwerde, Berufung, Anfechtung dieser Entscheidungen

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Rẹchts|mit|tel|be|leh|rung, die (Rechtsspr.):
Unterrichtung über die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen.

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Rechtsmittelbelehrung,
 
die an den Empfänger (Adressaten) v. a. einer gerichtlichen Entscheidung gerichtete Erklärung (Belehrung, Information), dass und auf welche Weise die Entscheidung durch Rechtsmittel angegriffen werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung ist der Entscheidung anzufügen; Form, Frist und genaue Bezeichnung (besonders Adresse) der Stelle, bei der das Rechtsmittel einzulegen ist, sind anzugeben. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der Bekanntgabe der Rechtsmittelbelehrung zu laufen (bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung jedoch längstens ein Jahr seit Bekanntgabe der Entscheidung).
 
Im Zivilprozess und im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist eine Rechtsmittelbelehrung gesetzlich nicht vorgeschrieben, jedoch im Arbeits-, Sozial-, Finanz- und Verwaltungsgerichtsverfahren. Im Strafprozess ist die Rechtsmittelbelehrung mündlich zu erteilen, wenn die Entscheidung mündlich verkündet wird; unterbleibt sie, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig (§§ 35 a, 44 StPO). Entsprechendes gilt bei der Rechtsbehelfsbelehrung (Rechtsbehelf).

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Rẹchts|mit|tel|be|leh|rung, die (Rechtsspr.): Belehrung über die Möglichkeit der Einlegung von Rechtsmitteln.

Universal-Lexikon. 2012.

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